Allgemeine Mietbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des zwischen dem Vermieter Ruppiner Fahrzeugverleih (nachfolgend als “Vermieter” bezeichnet) und dem Vertragspartner (nachfolgend als “Mieter” bezeichnet) abgeschlossenen Mietvertrages über ein Mietfahrzeug. 

1. Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils für private Reisen in Europa (siehe Abschnitt 11). 

1.2 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertraglich festgelegten Umfang zu nutzen. Im Gegenzug hat der Vermieter Anspruch auf die Zahlung des Mietpreises sowie auf weitere vertraglich vereinbarte Entgelte. 

1.3 Durch die Übersendung des Mietvertrages fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe eines Angebots auf. Mit Übersendung des unterschriebenen Mietvertrages gibt der Mieter ein verbindliches Angebot über den Abschluss eines Mietvertrages zu den im Vertrag genannten Bedingungen ab. Ein Anspruch auf Annahme des Angebots durch den Vermieter besteht nicht. Eine Annahme kann konkludent durch Rücksendung des Mietvertrages im Original oder als Scan durch den Vermieter erfolgen. 

1.4 Der Vertrag bezieht sich ausschließlich auf die Vermietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreisen) sind nicht Teil des Vertrages. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Pauschalreisevertrags, insbesondere gemäß den §§ 651a-I BGB, finden auf das vorliegende Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die Planung und Durchführung seiner Reise und nutzt das Fahrzeug eigenverantwortlich.

1.5 Bei der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs muss jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Diese Protokolle sind wesentliche Bestandteile des Mietvertrages.

2. Voraussetzungen der Anmietung

2.1 Das Mindestalter für den Mieter und jeden Fahrer beträgt 25 Jahre. 

2.2 Sowohl Mieter als auch jeder Fahrer müssen seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. Klasse B oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein. 

2.3 Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll schriftlich festgehaltenen Fahrern geführt werden, sofern diese das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Vorlage des Führerscheins sowie eines gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und allen den Fahrer bei der Fahrzeugübernahme ist zwingend erforderlich. Der Vermieter ist berechtigt, eine Fotokopie der Dokumente anzufertigen. 

2.4 Eine verspätete Übernahme aufgrund fehlender Dokumentenvorlage geht zu Lasten des Mieters. Sollten diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

3.1 Der Mietpreis wird pro Tag angegeben. An- und Abreisetag werden als jeweils halbe Tage berechnet. 

3.2 Der Mietpreis richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste (siehe Abschnitt 17) oder nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen, sofern diese nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen. 

3.3 Zusätzlich zum Mietpreis wird eine einmalige Servicepauschale erhoben. 

3.3 Pro Miettag sind 250 Freikilometer im Mietpreis enthalten. Zusätzliche Kilometer, die über das vereinbarte Kontingent hinausgehen, werden bei Rückgabe des Fahrzeuges gemäß der aktuellen Preisliste (siehe Abschnitt 17) berechnet. 

3.4 Im Mietpreis weiterhin enthalten ist der Versicherungsschutz für das Fahrzeug (siehe Abschnitt 7). 

3.5 Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss bei der Fahrzeugrückgabe vollgetankt zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachtung fallen zusätzliche Kosten gemäß der aktuellen Preisliste (siehe Abschnitt 17) an. 

3.6 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro pro begonnener Stunde fällig. Beträgt die Überziehung der Rückgabe mehr als 2 Stunden, wird ein weiterer Miettag berechnet. Eventuelle Schadensersatzansprüche, die die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber aufgrund einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen, werden an den Mieter weitergeleitet. Es besteht grundsätzlich keine Zustimmung zur automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch des Fahrzeuges. 

3.7 Bei Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. 

3.8 Zahlungen aus dem Mietvertrag müssen vom Mieter per Überweisung von einem auf seinen Namen registriertem Bankkonto erfolgen. Barzahlungen oder Zahlung von Konten Dritter können vom Vermieter aufgrund von Sicherheitsbedenken zurückgewiesen werden. 

3.9 Ist der Mietpreis nebst weiteren vereinbarten Kosten nicht vollständig, rechtzeitig und/oder richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern. 

4. Mietsicherheit

4.1 Eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500,00 Euro ist rechtzeitig zu hinterlegen. Sie ist rechtzeitig vom Konto des Mieters zu überweisen. 

4.2 Eine Barzahlung der Mietsicherheit kann der Vermieter aufgrund von Sicherheitsbedenken zurückweisen. 

4.3 Ist die Mietsicherheit nicht vollständig, rechtzeitig und/oder richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern. 

4.4 Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. 

4.5 Die Kaution wird nach vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach Zahlung aller offenen Rechnungen erstattet. Im Falle von zusätzlichen Kosten (z.B. aufgrund von nicht sachgemäßer/nicht ausgeführter Reinigung der Toilettenkassette, Rückgabe des Fahrzeuges mit leerem Tank, Schäden etc.) werden diese Kosten bei der Erstattung der Mietsicherheit verrechnet. 

4.6 Der Vermieter hat das Recht, die Mietsicherheit bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten einzubehalten.

5. Reservierung/Buchung/Umbuchung

5.1 Eine verbindliche Reservierung des Fahrzeuges erfolgt durch die verbindliche Buchungsbestätigung des Vermieters. 

5.2 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 250,00 Euro zu tätigen. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Frist ist der Vermieter nicht an die Reservierung gebunden. Der Restbetrag und die Kaution sind vom Mieter selbstständig 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. 

5.3 Erfolgt die Buchung weniger als 4 Wochen vor Antritt der Reise, sind Mietpreis, Mietsicherheit und Servicepauschale innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu zahlen. 

5.4 Eine verbindliche Reservierung kann bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Mieter umgebucht werden. Voraussetzung für die Umbuchung ist das Vorliegen freier Kapazitäten für den gewünschten Zeitraum. Für die Umbuchung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro berechnet. 

6. Stornierung / Unmöglichkeit 

6.1 Eine vorzeitige Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich. 

6.2 Im Falle einer Stornierung steht dem Vermieter folgender Anteil des Mietpreises zu: 

  • Bis zu 50 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Mietpreises
  • Vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Mietpreises
  • Ab 14. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Mietpreises 
  • Ab 24 Stunden vor Abholung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 100 % des Mietpreises. 

6.3 Wird nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Vermieter unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. 

6.4 Der Mieter erhält im Falle einer ersatzlosen Stornierung durch den Vermieter eine Erstattung des bereits gezahlten Mietpreises in Höhe von 100 %. 

6.5 Das Abschließen einer Reiserücktrittversicherung wird empfohlen. 

7. Versicherungsschutz

7.1 Grundlage für die Versicherung des Fahrzeuges sind die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

7.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Mio. Euro pauschal (Personenschäden 15 Mio. Euro je geschädigte Person), Umweltschaden-Versicherung in Höhe von 5 Mio. Euro je Schadensereignis, max. 10 Mio. Euro pro Jahr. Der Vermieter gewährt dem Mieter im Falle von Kaskoschäden (Voll- und Teilkasko) eine Haftungsfreistellung nach den Konditionen einer Kaskoversicherung, wobei der Mieter eine Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall zu tragen hat. 

7.3 Die in Abschnitt 7.2 beschriebene Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.4 Versicherungsschutz für Reisen im Ausland besteht in den in Abschnitt 10 genannten Ländern.

7.5 In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz: 

  • Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden
  • Teilnahme an (genehmigten) kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen
  • Beschädigte oder zerstörte Reifen
  • Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt sowie Schäden durch Kernenergie 
  • Nichtversicherbare Gegenstände, z.B. nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände und Sachen, mobile Telefone, Navigations- oder Mautgeräte, Reisegepäck, persönliche Gegenstände des Mieters und seiner Mitfahrer

8. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs

8.1 Vor Antritt der Reise ist der Mieter verpflichtet, an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung und Rückgabe durch den Vermieter teilzunehmen. 

8.2 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs so lange zurückhalten, bis eine ausführliche Einweisung des Mieters erfolgt ist. Zudem behält sich der Vermieter das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter sich unangemessen verhält, z. B. bei Alkoholgeruch oder wenn er die erforderlichen Ausweisdokumente und den Führerschein nicht vorlegen kann. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch solche Umstände entstehen, trägt der Mieter. Bei grobem Fehlverhalten des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen und dem Mieter den entstandenen Mietausfall in Rechnung stellen.

8.3 Die Fahrzeugübergabe und -rücknahme erfolgen zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Übergabe- und Rücknahmetag werden als ein Miettag berechnet, sofern die Gesamtzeit 24 Stunden nicht überschreitet. Die Fahrzeugübergabe ist am ersten Miettag ab 14:00 Uhr möglich, die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 11:00 Uhr.  Individuelle Abhol- und Rückgabezeiten sind nach Rücksprache und schriftlicher Bestätigung des Vermieters möglich. Wir verweisen zudem auf die Regelung in Abschnitt 3.7. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. 

8.4 Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist die Toilettenkassette geleert und gespült zurückzugeben. Sollte der Vermieter die Toilette teilweise oder vollständig reinigen müssen, werden dem Mieter die entsprechenden Kosten gemäß der aktuellen Preisliste (siehe Abschnitt 17) in Rechnung gestellt. 

8.5 Das Fahrzeug ist mit dem gleichen Tankfüllstand zurückzugeben, wie es übergeben wurde. Betriebsstoffe wie Öl oder AdBlue werden vom Vermieter nachgefüllt. 

8.6 Die Nutzungsberechtigung für das Fahrzeug gilt nur für den vereinbarten Zeitraum. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Nach Ablauf des Mietzeitraumes führt die Fortsetzung des Gebrauchs auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zur Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB finden keine Anwendung. 

8.7 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes zurückzuverlangen. 

9. Nutzung

9.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

9.2 Die Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich im Gebiet des geographischen Europas zulässig. Eine Liste der zulässigen Länder findet sich in Abschnitt 10. 

9.3 Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Tiefenreinigungsgebühr gemäß der aktuellen Preisliste (siehe Abschnitt 17) berechnet. 

9.4 Tiere sind im Fahrzeug untersagt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

9.5 Das Fahrzeug darf nur auf offiziellen und befestigten Straßen genutzt werden. Eine Ausnahme gilt für das Fahren auf Campingplätzen. 

9.6 Es ist untersagt, das Fahrzeug für folgende Zwecke zu nutzen:

  • Teilnahme an (genehmigten) motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrertraining, Geländefahrten und Rennveranstaltungen;
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen, insbesondere Stoffe, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen;
  • Begehung von Zoll- oder anderen Straftaten, selbst, wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
  • Die Weitervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte;
  • Jegliche Nutzung, die über den vertraglich festgelegten Gebrauch hinausgeht;
  • Das Besuchen von Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen
  • Zum Transport von Möbeln oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
  • Das 

9.7 Das Fahrzeug ist in einer schonenden und sachgemäßen Art und Weise zu behandeln und stets ordnungsgemäß zu verschließen. Bei Verlassen des Fahrzeuges sind alle Fenster zu verschließen. Die Markise ist vor jedem Verlassen des Fahrzeugs und nachts einzufahren. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass es keiner Gefahr von Beschädigungen (z.B. Vandalismus, Naturgewalt, Diebstahl etc.) ausgesetzt ist. Dafür empfehlen wir die Nutzung von bewachten Park- und Campingplätzen. Die maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln für die Benutzung des Fahrzeuges sind einzuhalten. 

9.8 Im Falle des Auftretens von Unregelmäßigkeiten, z.B. Leuchten von Warnlampen, ist der Vermieter zu benachrichtigen. 

9.9 Der Mieter hat die Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland zu befolgen. 

10. Auslandsfahrten

10.1 Es ist gestattet, folgende Länder zu bereisen:

Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen,  Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

10.2 Fahrten in Gebiete, die von Kriegen oder Krisen betroffen sind, sind untersagt.

11. Verhalten bei Unfällen / Schäden

11.1 Nach einem Unfall oder bei Schäden durch Feuer, Diebstahl, Wild oder anderen Ursachen ist der Mieter oder Fahrer verpflichtet, die Polizei zu rufen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern die Möglichkeit besteht, sind Fotos von den Beschädigungen, Ausweis/Fahrzeugpapieren und Führerscheine anderer Beteiligter zu machen und dem Vermieter zu übermitteln. 

11.2 Es ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vermieter vorzulegen. In diesem müssen Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden. 

11.3 Schadensersatzansprüche Dritter dürfen nicht anerkannt werden. 

11.4 Der Mieter muss am Unfallort bleiben, bis er seine gesetzliche Pflicht zur Aufklärung des Vorfalls und zur Ermittlung der notwendigen Tatsachen erfüllt hat. 

11.5 Falls die Polizei die Aufnahme des Unfalls ablehnt, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierfür einen Nachweis zu erbringen. Dies trifft auch auf Unfälle zu, die der Mieter selbst verschuldet hat und bei denen keine anderen Parteien involviert sind.

11.6 In jedem Fall eines Unfalls oder Schadens ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. 

12. Mängel / Reparaturen

12.1 Bei einem Mangel oder einer Panne ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren, damit notwendige Reparaturen veranlasst oder Ratschläge zur Behebung gegeben werden können. Die sofortige Benachrichtigung ermöglicht zudem eine zeitnahe Reparatur nach Mietende. Sollte der Vermieter nicht erreichbar sein, ist der Schutzbriefpartner zu kontaktieren. Der Vermieter ist in jedem Fall zu benachrichtigen.

12.2 Zwingend notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 Euro können vom Mieter nach erfolglosem Versuch, den Vermieter zu erreichen, veranlasst werden. Der Betrag wird gegen Vorlage der Belege erstattet. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, sollte die Ursache des Mangels / der Panne durch den Mieter verursacht worden sein.   

13. Haftung

13.1 Sämtliche im Mietvertrag aufgenommenen Mieter haften gesamtschuldnerisch. 

13.2 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorgaben für selbstverschuldete Schäden und Schäden, die durch seine Mitreisenden verursacht wurden. 

13.3 Der Mieter haftet im Falle fremdverschuldeter Schäden nicht, wenn ein Dritter einzig erfolgreich haftbar gemacht werden kann. 

13.4 Der Mieter haftet zusätzlich bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: 

  • Schäden, die aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit entstehen.
  • Unfallflucht seitens des Mieters oder des Fahrers, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
  • Unterlassung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall entgegen der Verpflichtung aus Abschnitt 11, es sei denn, die Pflichtverletzung beeinflusst weder die Feststellung des Schadensgrundes noch die Schadenshöhe.
  • Schäden, die durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
  • Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen.
  • Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

13.5 Der Mieter haftet für sämtliche mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind. Vorgenannte Kosten werden an den Mieter weitergeleitet. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste (siehe Abschnitt 17) fällig. 

14. Speicherung, Nutzung und Weitergabe von Daten

14.1 Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können die Daten an alle zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn der Mieter sich unredlich verhalten hat oder ausreichend Hinweise auf ein solches Verhalten vorliegen. Dies umfasst Fälle wie falsche Angaben der der Anmietung, Vorlage gefälschter oder als verloren gemeldeter Ausweispapiere, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Verschweigen technischer Defekte, Verkehrsverstöße und ähnliche Vergehen. 

14.2 Das Fahrzeug ist mit einem Global-Positioning System (GPS) ausgestattet, das eine präzise Lokalisierung von Objekten ermöglicht. Das GPS-System umfasst ein Netzwerk von Satelliten in der Erdumlaufbahn und Empfangsendgeräten, die in den Fahrzeugen installiert sind. Diese Satelliten senden kontinuierlich Signale, welche von den GPS-Geräten empfangen werden. Anhand dieser Signale kann das Ortungssystem die genauen geografischen Koordinaten des Fahrzeugs bestimmen. Diese Technologie hat unterschiedliche Anwendungsbereiche, insbesondere die Optimierung der Fahrzeugortung für Vermietungs- und Sicherheitszwecke. 

16. Gerichtsstand

Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, wird der Sitz des Vermieters festgelegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Mieter Kaufmann oder einer Person gleichgestellt ist, wie in § 38 Abs. 1 ZPO vorgesehen.

17. Aktuelle Preisliste 2025

Miettag in der Hauptsaison (16.06. - 16.09.)

VW Grand California 600                                                                                                                                                                 140,00 Euro

Bürstner Lyseo TD 690                                                                                                                                                                    150,00 Euro

Miettag in der Nebensaison (01.03. - 15.06. & 16.09. - 31.10)

VW Grand California 600                                                                                                                                                                 120,00 Euro

Bürstner Lyseo TD 690                                                                                                                                                                    125,00 Euro

Servicepauschale (einmalig)                                                                                                                                                          89,00 Euro

Endreinigung (einmalig)
(komplette Innen- & Außenreinigung, ausgenommen das 
Leeren & Reinigen der Toilettenkassette und das Leeren des Abwassertanks)                                                                    100,00 Euro

Tiermitnahmepauschale                                                                                                                                                                50,00 Euro

Jeder Mehrkilometer des Mieters (250km/Miettag inklusive)                                                                                                     0,40 Euro

Leeren und/oder Reinigen der Toilettenkassette                                                                                                                       150,00 Euro

Tiefenreinigungspauschale für Rauchen im Fahrzeug oder unerlaubte Mitnahme von Tieren                                         350,00 Euro

Betankung des Fahrzeugs (Pro Tankvorgang zzgl. Kraftstoffkosten)                                                                                         25,00 Euro

Bearbeitung Mautrechnung und/oder Ordnungswidrigkeiten                                                                                                   10,00 Euro

Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs (erste und zweite Stunde je)                                                                                            35,00 Euro

Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs um mehr als 2 Stunden                                                                         Ein zusätzlicher Miettag 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Für den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. 

18.2 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Textform. 

18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsvereinbarungen unwirksam sein oder werden, beeinflusst dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Punkte. Unwirksam gewordene Bestimmungen werden so ausgelegt, dass ihr Zweck auf wirksame Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt und gelten als verbindlich vereinbart. 

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